{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-138_2016-05-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10511", "Checksum": "cba2da3ce7ea273728caf14f3ed84244"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 138", "2016 IV Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 04.05.2016 7H 15 138 (2016 IV Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (in der vorliegenden Dimension) ist nicht als Baute, sondern als Anlage aufzufassen, weshalb diese – unter gewissen Vorbehalten – grundsätzlich keine baupolizeilichen Grenzabstände einhalten muss (E. 4.4.1). \r\nDie Kabel und Leitungen vom und zum Wohnhaus führen nicht dazu, dass aus dieser Anlage ein Bestandteil des Wohnhauses würde (E. 4.4.2).\r\nFür eine Bewilligung der Luft-Wasser-Wärmepumpe ist aufgrund des zu beachtenden Vorsorgeprinzips zu prüfen, ob von anderen Standorten mit relativ geringem Aufwand eine zusätzliche Reduktion der Emissionen erwartet werden kann (E. 4.5.2). | Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 2 Abs. 1 LSV, Art. 7 Abs. 1 LSV; § 122 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:00", "Checksum": "2a2bd783dea8d8e150cc47f61924e3b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 04.05.2016 7H 15 138 (2016 IV Nr. 4)\nRegeste:\nEine Luft-Wasser-Wärmepumpe (in der vorliegenden Dimension) ist nicht als Baute, sondern als Anlage aufzufassen, weshalb diese – unter gewissen Vorbehalten – grundsätzlich keine baupolizeilichen Grenzabstände einhalten muss (E. 4.4.1). \r\nDie Kabel und Leitungen vom und zum Wohnhaus führen nicht dazu, dass aus dieser Anlage ein Bestandteil des Wohnhauses würde (E. 4.4.2).\r\nFür eine Bewilligung der Luft-Wasser-Wärmepumpe ist aufgrund des zu beachtenden Vorsorgeprinzips zu prüfen, ob von anderen Standorten mit relativ geringem Aufwand eine zusätzliche Reduktion der Emissionen erwartet werden kann (E. 4.5.2). | Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 2 Abs. 1 LSV, Art. 7 Abs. 1 LSV; § 122 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n4.5.\n4.5.1.\nAus dem Grundrissplan ergibt sich, dass die Luft-Wasser-Wärmepumpe auf der nordöstlichen Seite des bestehenden Wohngebäudes auf der Höhe des Untergeschosses errichtet werden soll. Das bestehende Wohngebäude hat am kürzesten Punkt eine Entfernung von 3,74 m zur Grundstücksgrenze und unterschreitet damit – gemessen an der heute massgeblichen Grenzabstandsregelung für Bauten gemäss § 122 Anhang PBG – den massgeblichen Grenzabstand von 4 m. Die Luft-Wasser-Wärmepumpe soll in einer Entfernung von 0,30 m von der Aussenwand des Wohngebäudes platziert werden und weist eine Breite von 1,32 m auf. Anschliessend daran soll in einer Entfernung von wiederum 0,30 m eine 0,08 m dicke Trennwand als Lärmschutz zu stehen kommen (in diesem Sinn detailliert der Plan zum Lärmschutznachweis). Daraus ergibt sich, dass die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Luft-Wasser-Wärmepumpe (inkl. Lärmschutzwand) und der Grundstücksgrenze gerade noch 1,74 m (3,74 m - 2 m) beträgt. Wie vorstehend festgestellt (E. 4.4) ist dieser Grenzabstand von 1,74 m aus baupolizeilicher Sicht unproblematisch, da die in Frage stehende Wärmepumpe auch in Beachtung der Verbindungen zum zu beheizenden Wohnhaus als eigenständige Anlage aufzufassen ist und daher hierfür grundsätzlich keine Mindestgrenzabstandsvorschriften einschlägig sind. Ungeachtet dessen bleibt zu klären, ob umweltrechtliche Vorschriften – namentlich das in E. 4.2 dargelegte Vorsorgeprinzip – der vom Bauherrn getroffenen Standortwahl entgegen stehen resp. nähere Abklärungen hierzu erforderlich machen.\n4.5.2.\nIm Baubewilligungsentscheid hält die Vorinstanz unter E. 15 fest, dass die allgemeinen Umweltschutzvorschriften und Richtlinien sowie die einschlägigen, aufgeführten Merkblätter der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) für sämtliche Bauarbeiten zu beachten sind. Im angefochtenen Entscheid verweist die Vorinstanz auf diese umweltschutzrechtlichen Bedingungen und Auflagen. Zudem hält sie in E. 16.8 fest, dass gestützt auf den Lärmschutznachweis die diesbezüglichen Einsprachen abzuweisen sind. Unter dem Titel Grenzabstand und Lärmimmissionen verweist sie dann auf diese lärmschutzrechtliche Feststellung.\nWeitere Abklärungen der Vorinstanz zu den massgeblichen lärmschutzrechtlichen Vorschriften lassen sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den Verfahrensakten entnehmen. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz nicht untersucht hat, ob es gestützt auf das Vorsorgeprinzip allenfalls indiziert ist, die streitgegenständliche Wärmepumpe an einem anderen Ort aufzustellen, nachdem am gewählten Ort aufgrund der Lage des bestehenden Wohnhauses ein Grenzabstand zum Nachbargrundstück von lediglich 1,74 m eingehalten werden kann. Sie hat folglich nicht abgeklärt, inwieweit Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung dahingehend ergriffen wurden, als sie vom Bauherrn in Ergänzung zur Einhaltung der Planungswerte zu erwarten sind, von ihm also mit relativ geringem Aufwand eine erhebliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erwirkt werden kann. Demnach hat sie namentlich keine Standortevaluation in dem Sinn durchgeführt, als sie andere Standorte auf dem im Streit liegenden Grundstück geprüft oder vom Bauherrn hat prüfen lassen, welche zu einer zusätzlichen Reduktion der Emissionen führen würden und ohne grösseren Aufwand vom Bauherrn gewählt werden könnten, wie beispielsweise eine Installation im ehemaligen Tankraum der Ölheizung oder an einem Ort, der nicht derart nahe an der Grundstücksgrenze zu den Nachbarn liegt. Insbesondere reicht es nicht aus, lediglich auf den Vermerk auf dem Lärmschutznachweis, das Vorsorgeprinzip sei beachtet worden, abzustellen.\n4.5.3.\nEs ergibt sich somit, dass sich die Vorinstanz wie im Übrigen auch die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) zu Unrecht auf die Prüfung der Einhaltung der Planungswerte beschränkt hat und nicht näher der Frage nachgegangen ist, inwieweit die Standortwahl für die Luft-Wasser-Wärmepumpe dem kumulativ zu beachtenden Vorsorgeprinzip genügt. Diesbezüglich erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt für die Bewilligung der streitgegenständlichen Wärmepumpe als unvollständig.\n4.6.\nIm Ergebnis ist festzuhalten, dass die in Frage stehende Luft-Wasser-Wärmepumpe zwar mit den verfügten Lärmschutzmassnahmen unbestrittenermassen die massgeblichen Planungswerte einhält und als Anlage keine baupolizeilichen Grenzabstandsvorschriften einzuhalten hat. Die Situierung der Luft-Wasser-Wärmepumpe auf der nordöstlichen Seite des bestehenden Wohnhauses auf Höhe des Untergeschosses mit einem Abstand von lediglich 1,7 m zur Grundstücksgrenze erweist sich indes in Beachtung des Vorsorgeprinzips als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als gerechtfertigt und ist gutzuheissen. Der angefochtene Baubewilligungsentscheid ist aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für eine Bewilligung der besagten Luft-Wasser-Wärmepumpe wird zu prüfen sein, ob von anderen Standorten mit relativ geringem Aufwand eine zusätzliche Reduktion der Emissionen erwartet werden kann."}