{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-138_2016-05-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10511", "Checksum": "cba2da3ce7ea273728caf14f3ed84244"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 138", "2016 IV Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 04.05.2016 7H 15 138 (2016 IV Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 04.05.2016 7H 15 138 (2016 IV Nr. 4)\nRegeste:\nEine Luft-Wasser-Wärmepumpe (in der vorliegenden Dimension) ist nicht als Baute, sondern als Anlage aufzufassen, weshalb diese – unter gewissen Vorbehalten – grundsätzlich keine baupolizeilichen Grenzabstände einhalten muss (E. 4.4.1). \r\nDie Kabel und Leitungen vom und zum Wohnhaus führen nicht dazu, dass aus dieser Anlage ein Bestandteil des Wohnhauses würde (E. 4.4.2).\r\nFür eine Bewilligung der Luft-Wasser-Wärmepumpe ist aufgrund des zu beachtenden Vorsorgeprinzips zu prüfen, ob von anderen Standorten mit relativ geringem Aufwand eine zusätzliche Reduktion der Emissionen erwartet werden kann (E. 4.5.2). | Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 2 Abs. 1 LSV, Art. 7 Abs. 1 LSV; § 122 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nAngesichts der vorstehenden Rechtsprechung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Luft-Wasser-Wärmepumpe ein Werk darstellt, welches fest mit dem Boden verbunden ist und ein gewisses Volumen aufweist. Sie ist aber weder überdacht, noch bietet sie sonstwie die Möglichkeit des Schutzes für Mensch, Tier oder Sache vor äusseren Einflüssen. Zwar ist die Pumpe mit einer Aussenhülle versehen, welche die technischen Geräte vor Witterungseinflüssen schützt und eine gefährdende Kontaktnahme durch Personen oder Tiere verhindert. Die besagte Hülle dient jedoch nicht dazu, Menschen, Tieren oder Sachen, welche nicht Bestandteil der Wärmepumpe bilden, Schutz zu bieten. Folgerichtig ist die streitgegenständliche Wärmepumpe – welche lediglich eine Höhe von 1,2 m, eine Breite von 1,7 m und eine Tiefe von 1,5 m (jeweils inkl. Lärmdämmung) aufweist – auch in Beachtung der Zurückhaltung der jüngeren Rechtsprechung gegenüber Anlagen nicht als Baute aufzufassen, nachdem die Definitionselemente für eine solche auf sie klar nicht zutreffen. Demgegenüber können die Begriffselemente für Anlagen bei einer Wärmepumpe in den genannten Dimensionen als gegeben angesehen werden. Es liegt also eine Einrichtung vor, welche den umliegenden Raum beeinflusst. Steht demnach fest, dass bei einer Wärmepumpe von einer Anlage und nicht einer Baute auszugehen ist, muss diese – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – grundsätzlich keine baupolizeilichen Grenzabstände einhalten. Anzumerken bleibt, dass die hier umstrittene Luft-Wasser-Wärmepumpe in ihren Dimensionen vergleichsweise klein ist. Bei einer Pumpe, die wesentlich grösser und breiter wäre, wäre zu prüfen, ob eine solche Maschine noch als Anlage im Sinn des Rechts qualifiziert werden kann oder nicht vielmehr als Kleinbaute mit den gesetzlichen Folgen der Abstandsvorschriften. Ferner liesse sich in einem solchen Fall die Figur diskutieren, ob zumindest eine analoge Anwendung der baupolizeilichen Abstandsvorschriften gelten müsste. Dies alles kann jedoch angesichts des hier zu beurteilenden Sachverhalts offen gelassen werden.\n4.4.2. Nach der Qualifikation der Luft-Wasser-Wärmepumpe als Anlage bleibt zu klären, ob diese aufgrund ihrer Verbindungen zum Wohnhaus als dessen Bestandteil aufzufassen ist, was dazu führen würde, dass ungeachtet der Auffassung als Anlage die Abstandsvorschriften für Bauten zum Tragen kommen würden, mithin auch bei Fehlen von Abstandsvorschriften für Anlagen der Grenzabstand für Bauten von 4 m massgeblich wäre, was mitunter von den Beschwerdeführern vorgetragen wird.\nIn diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht unlängst entschieden, dass es nicht willkürlich ist, einen Schopf mit Wärmepumpe noch als Kleinbaute zu qualifizieren, da hiermit die Ausmasse einer Kleinbaute noch eingehalten werden. An dieser Qualifikation ändert gemäss Bundesgericht auch nichts, dass vom Schopf Kabel und Leitungen der Wärmepumpe zum Wohnhaus führen, mithin gestützt auf diesen Umstand nicht auf einen Bestandteil des Wohnhauses geschlossen werden darf, andernfalls jede mit Licht oder Elektrizität vom Wohnhaus aus versorgte Kleinbaute wie Garagen, Sitzplätze, Gartenhäuschen, etc. als Bestandteil qualifiziert werden müssten (BGer-Urteil 1C_204/2015 vom 18.1.2016 E. 2.2). Folglich ist eine Luft-Wasser-Wärmepumpe unabhängig der Leitungen und Kabel zum Wohnhaus immer als eigenständige Anlage und nicht als Bestandteil des Hauptgebäudes und damit der Baute anzusehen (anderer Auffassung noch Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern 110/2009/28 vom 23.6.2009 E. 4d).\nIm Licht der vorstehend dargelegten, jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die in Frage stehende Luft-Wasser-Wärmepumpe als eigenständige Anlage zu qualifizieren. Die Kabel und Leitungen vom und zum Wohnhaus des Beschwerdegegners führen gemäss der zitierten Rechtsprechung nicht dazu, dass aus dieser Anlage ein Bestandteil des Wohnhauses würde. Die Qualifikation als Anlage wird somit auch in Beachtung der genannten Verbindungen (Kabel, Leitungen, etc.) nicht umgestossen. Die streitgegenständliche Luft-Wasser-Wärmepumpe muss daher aus baupolizeilicher Sicht keine Grenzabstandsvorschriften einhalten."}