{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-138_2016-05-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10511", "Checksum": "cba2da3ce7ea273728caf14f3ed84244"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 138", "2016 IV Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 04.05.2016 7H 15 138 (2016 IV Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 04.05.2016 7H 15 138 (2016 IV Nr. 4)\nRegeste:\nEine Luft-Wasser-Wärmepumpe (in der vorliegenden Dimension) ist nicht als Baute, sondern als Anlage aufzufassen, weshalb diese – unter gewissen Vorbehalten – grundsätzlich keine baupolizeilichen Grenzabstände einhalten muss (E. 4.4.1). \r\nDie Kabel und Leitungen vom und zum Wohnhaus führen nicht dazu, dass aus dieser Anlage ein Bestandteil des Wohnhauses würde (E. 4.4.2).\r\nFür eine Bewilligung der Luft-Wasser-Wärmepumpe ist aufgrund des zu beachtenden Vorsorgeprinzips zu prüfen, ob von anderen Standorten mit relativ geringem Aufwand eine zusätzliche Reduktion der Emissionen erwartet werden kann (E. 4.5.2). | Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 2 Abs. 1 LSV, Art. 7 Abs. 1 LSV; § 122 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nIm Einspracheverfahren wendeten die Einsprecher und heutigen Beschwerdeführer unter anderem ein, die geplante Wärmepumpe halte die massgeblichen Lärmgrenzwerte nicht ein. Der Beschwerdegegner reichte am 24. Januar 2015 einen korrigierten Lärmschutznachweis für die Wärmepumpe nach. Gestützt hierauf und die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen kam die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) zum Schluss, dass die diesbezüglichen Einsprachen abgewiesen werden könnten. Entsprechend entschied die Vorinstanz in der angefochtenen Baubewilligung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erheben die Beschwerdeführer keine Einwände mehr gegen die Beurteilung der Vorinstanz oder der Dienststelle rawi. Ebenso stellen sie sich nicht gegen den korrigierten Lärmschutznachweis vom 24. Januar 2015 sowie die vorgesehenen Lärmschutzauflagen. Da darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese Beurteilung fehlerhaft wäre, hat es damit sein Bewenden, und es ist davon auszugehen, dass die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe die massgeblichen Planungswerte einhält. Inwieweit indes darüber hinaus Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV getroffen wurden, ist aus den Bauakten der Vorinstanz nicht ersichtlich. Hierauf wird nach der Klärung der Einhaltung der massgeblichen baupolizeilichen Vorschriften – namentlich die Einhaltung der Grenzabstände – zurückzukommen sein.\n4.4. Hinsichtlich der Standortwahl sind bei der Einrichtung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe nebst der Einhaltung der einschlägigen umweltschutzrechtlichen Vorschriften unter anderem auch die massgeblichen Grenzabstände des Baupolizeirechts zu beachten. Die Ermittlung des für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe einschlägigen, baupolizeilichen Grenzabstands hängt von dessen Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage ab, nachdem der Gesetzgeber je unterschiedliche Abstände vorsieht.\nDer ordentliche Grenzabstand ist in § 122 Anhang des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) geregelt und beträgt für Massiv- und Weichbauten in ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m (Abs. 2). Liegt hingegen eine Kleinbaute oder eine Anbaute vor, so beträgt der minimale Grenzabstand 3 m. Hiervon ist auszugehen, wenn die Baute nicht dem Aufenthalt von Menschen dient und nicht mehr als 3,5 m Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe und 10 m Fassadenlänge aufweist (§ 124 Anhang PBG). Ist schliesslich von einer Anlage auszugehen, so sieht das kantonale Baupolizeirecht keine Mindestgrenzabstände vor, welche einzuhalten wären.\n4.4.1. Angesichts der vorstehend dargelegten Differenzierung des Gesetzgebers ist zuerst zu klären, ob die streitgegenständliche Luft-Wasser-Wärmepumpe als Baute oder als Anlage aufzufassen ist.\nZwischen den beiden die Baubewilligungspflicht auslösenden Objekten \"Bauten\" und \"Anlagen\" besteht keine scharfe Trennlinie. Als Bauten gelten im Allgemeinen ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte. Die ständige Verwaltungspraxis qualifiziert dabei ein Gebäude oder eine überdachte bauliche Anlage dann als Baute, wenn diese/s Menschen, Tiere oder Sachen gegen äussere Einflüsse zu schützen vermag und mehr oder weniger abgeschlossen ist. Wände sind nicht Voraussetzung, doch muss in der Regel zumindest ein schutzbietendes Dach vorhanden sein (Urteil des Verwaltungsgericht Luzern V 10 364 vom 31.5.2011 E. 5b; Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Aufl. 1978, S. 94). Generell ausgedrückt liegt eine Baute erst dann vor, wenn sie eine in irgend einer Art ausgestaltete Aussenhülle aufweist, in welche etwas hineingestellt oder von der etwas herausgenommen werden kann. Als Anlagen werden hingegen eher Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den umliegenden Raum verändern, wie beispielsweise Parkplätze, Steinbrüche, Kiesgruben, Autofriedhöfe, Campingplätze, Vitaparcours, Rampen, Bootsstege, u.a.m. (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 RPG N 11; LGVE 1993 III Nr. 20 E. 2, vgl. auch: LGVE 1986 III Nr. 33 E. 1.2.4 mit Hinweisen; Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 28 vom 3.11.2009 E. 6b/cc und V 97 195 vom 12.3.1998 E. 3a, mit Hinweis). Der raumplanerische Bautenbegriff hat in der Praxis eine sehr umfassende Bedeutung erhalten mit Einschluss all dessen, was mancherorts als \"bauliche Anlage\" irgendwelcher Art bezeichnet wird, wobei es auf die Erscheinungsformen nicht ankommt (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl. 1985, § 10 BauG N 2). Dem folgend fasst das Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht) in seiner jüngeren Rechtsprechung den raumplanerischen Bautenbegriff weit und nimmt in Abgrenzung dazu eine Subsumtion unter den Begriff der Anlage nur mit Zurückhaltung vor (LGVE 2011 II Nr. 6 E. 5c/cc; vgl. dazu BGer-Urteil 1C_267/2011 vom 16.9.2011 E. 2.3)."}