{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-138_2016-05-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10511", "Checksum": "cba2da3ce7ea273728caf14f3ed84244"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 138", "2016 IV Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 04.05.2016 7H 15 138 (2016 IV Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 04.05.2016 7H 15 138 (2016 IV Nr. 4)\nRegeste:\nEine Luft-Wasser-Wärmepumpe (in der vorliegenden Dimension) ist nicht als Baute, sondern als Anlage aufzufassen, weshalb diese – unter gewissen Vorbehalten – grundsätzlich keine baupolizeilichen Grenzabstände einhalten muss (E. 4.4.1). \r\nDie Kabel und Leitungen vom und zum Wohnhaus führen nicht dazu, dass aus dieser Anlage ein Bestandteil des Wohnhauses würde (E. 4.4.2).\r\nFür eine Bewilligung der Luft-Wasser-Wärmepumpe ist aufgrund des zu beachtenden Vorsorgeprinzips zu prüfen, ob von anderen Standorten mit relativ geringem Aufwand eine zusätzliche Reduktion der Emissionen erwartet werden kann (E. 4.5.2). | Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 2 Abs. 1 LSV, Art. 7 Abs. 1 LSV; § 122 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 04.05.2016 |\n| Fallnummer: | 7H 15 138 |\n| LGVE: | 2016 IV Nr. 4 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 2 Abs. 1 LSV, Art. 7 Abs. 1 LSV; § 122 Anhang PBG. |\n| Leitsatz: | Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (in der vorliegenden Dimension) ist nicht als Baute, sondern als Anlage aufzufassen, weshalb diese – unter gewissen Vorbehalten – grundsätzlich keine baupolizeilichen Grenzabstände einhalten muss (E. 4.4.1). Die Kabel und Leitungen vom und zum Wohnhaus führen nicht dazu, dass aus dieser Anlage ein Bestandteil des Wohnhauses würde (E. 4.4.2). Für eine Bewilligung der Luft-Wasser-Wärmepumpe ist aufgrund des zu beachtenden Vorsorgeprinzips zu prüfen, ob von anderen Standorten mit relativ geringem Aufwand eine zusätzliche Reduktion der Emissionen erwartet werden kann (E. 4.5.2). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n4. 4.1. Gegen die erteilte Baubewilligung wenden die Beschwerdeführer zum einen ein, die Wärmepumpe halte mit lediglich 2 m den notwendigen Grenzabstand nicht ein. Die feste Verbindung von Haus und Wärmepumpe führe gemäss Lehre und Rechtsprechung dazu, dass letztere als Bestandteil des Gebäudes zu qualifizieren sei und als solche einen Grenzabstand von 4 m einzuhalten habe, was vorliegend nicht erfüllt werde.\nDie Vorinstanz hält diesem Vorbringen entgegen, es treffe nicht zu, dass die Wärmepumpe als Bestandteil des Wohnhauses angesehen werden müsse. Zudem dürfe aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht jede Anlage als Baute qualifiziert werden. Im Übrigen halte die Wärmepumpe die massgebenden Lärmbelastungsgrenzwerte ein. Es gehe daher nicht an, die Grenzabstände mit der Einhaltung der Grenzwerte zu rechtfertigen.\nDer Beschwerdegegner hält den Einwänden der Beschwerdeführer entgegen, diese seien in Bezug auf die Wärmepumpe als querulatorisch anzusehen. Die Wärmepumpe sei als Anlage bzw. Kleinbaute anzusehen, weshalb nur ein Grenzabstand von 3 m zu fordern sei. Überdies sei nicht einsehbar, inwiefern sich die Wärmepumpe störend auf das Nachbargrundstück auswirken solle, zumal der eigentliche Sitzplatz nicht in der Nähe der Wärmepumpe liege. Es sei daher nicht ersichtlich, was für einen Vorteil die Beschwerdeführer hätten, wenn die Wärmepumpe versetzt werde.\n4.2. Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe entzieht der Umwelt Wärme und hebt diese mittels einer Wärmepumpe auf ein verwertbares höheres Temperaturniveau an, um damit Gebäude oder andere Einrichtungen beheizen zu können. Eine solche Einrichtung ist als ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) anzusehen, bei deren Betrieb Lärmemissionen entstehen und daher die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz beachtet werden müssen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG darf eine solche ortsfeste Anlage zum einen nur erstellt werden, wenn die durch den Betrieb entstehenden Lärmemissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (BGE 138 II 331 E. 2.1). Zusätzlich muss die von Art. 11 Abs. 2 USG als Konkretisierung des Vorsorgeprinzips vorgeschriebene vorsorgliche Emissionsbegrenzung beachtet werden (so auch Art. 7 Abs. 1 LSV). Demnach sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Griffel, Umweltrecht in a nutshell, St. Gallen 2015, S. 26). Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung sind daher in der Regel angezeigt und vom Bauherrn in Ergänzung zur Einhaltung der Planungswerte vorzunehmen, soweit von ihnen mit relativ geringem Aufwand eine erhebliche zusätzliche Reduktion der Emissionen zu erwarten ist (BGE 124 II 517 E. 5a)."}