Insbesondere liegt darin keine Verletzung internationaler Abkommen über den Schutz der Rechte von Kindern, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden, vielmehr kann auf die sorgfältig begründeten Erwägungen verwiesen werden, soweit sie durch die Verfügung der Dienststelle für Volksschulbildung vom 12. März 2014 nicht überholt sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. |