19 BV jedoch nicht gedeckt. 5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die externe separative Sonderschulung den Anspruch des Beschwerdeführers auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV nicht verletzt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf sonderpädagogischen Einzelunterricht hat. Insbesondere liegt darin keine Verletzung internationaler Abkommen über den Schutz der Rechte von Kindern, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht.