Indes wäre es rechtsungleich, den Behinderten mehr als das für sie Erforderliche zu gewähren, wenn die Nichtbehinderten bloss das für sie Erforderliche erhalten. Behinderten Kindern muss nicht ungeachtet von Kostenüberlegungen ein individuell optimiertes Schulangebot zur Verfügung gestellt werden, wenn gleichzeitig für nichtbehinderte Kinder bloss ein standardisiertes, nicht individuell optimiertes Angebot zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGE 138 I 162 E. 4.6.2). Dass beim Beschwerdeführer ein sachlicher Grund vorläge, der es rechtfertigen würde, ihm gestützt auf Art. 19 BV einen Anspruch auf sonderpädagogischen Einzelunterricht einzuräumen, ist nicht ersichtlich.