Denn es ist im Sinn des stufenweisen Vorgehens ohnehin zuerst die näher beim Regelklassen-Unterricht liegende Form der externen separativen Sonderschulung zu erproben. Eine Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht im Sinn der erwähnten Rechtsprechung ist mit dem Besuch Privatschule Z nicht auszumachen; vielmehr ist es möglich, dass sich das Lernen im Klassenverband und der gemeinsame Unterricht positiv auf das Verhalten des Beschwerdeführers auswirken und seiner Integration in die Gesellschaft förderlich sind. 5.2.3. Ein solches stufenweises Vorgehen erscheint auch mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit geboten: Jedes Kind ist auf seine Weise einzigartig.