Insbesondere zeigt der gegenwärtige Besuch der Privatschule Z, dass der Besuch einer Sonderschule gerade möglich ist; gegenteilige Anhaltspunkte sind jedenfalls zur Zeit weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die Chance zu geben, sich im Austausch mit gleichaltrigen Kindern im neuen Umfeld zurechtzufinden. Damit kann offen bleiben, wie eine "schwere" Verhaltensbehinderung zu definieren ist. Denn es ist im Sinn des stufenweisen Vorgehens ohnehin zuerst die näher beim Regelklassen-Unterricht liegende Form der externen separativen Sonderschulung zu erproben.