Gestützt auf die bis dahin gemachten Erfahrungen wird zu gegebener Zeit im Rahmen einer Standortbestimmung von neuem zu prüfen sein, wie der Schulverlauf des Beschwerdeführers für die Schuljahre nach Sommer 2016 aussehen soll. Ohne diese Erfahrungswerte ist sonderpädagogischer Einzelunterricht zum aktuellen Zeitpunkt mit dem Sinn und Zweck des Konzepts für die Sonderschulung des Kantons Luzern (abrufbar unter https://volksschulbildung.lu.ch/-/media/Volksschulbildung/Dokumente, besucht am 11.2.2015) sowie der Bestimmungen der Sonderschulverordnung nicht zu vereinbaren. Insbesondere zeigt der gegenwärtige Besuch der Privatschule Z, dass der Besuch einer Sonderschule gerade möglich ist;