sie stellt die einschneidendste Form der separativen Sonderschulung in Ausnahmesituationen dar. Es liegt deshalb nahe, die einzelnen Sonderschulformen im Sinn eines abgestuften Vorgehens nach dem Grad ihrer Intensität zu prüfen. Vor diesem Hintergrund kann es nur in besonderen Fällen im Interesse des Kindes liegen, aus der Regelklasse genommen und fortan einzeln unterrichtet zu werden, ohne dass vorher eine Beschulung in Form der externen separativen Sonderschulung versucht wurde. Der soziale Austausch und der Umgang mit anderen gleichaltrigen Kindern lassen sich in diesem Umfeld natürlicher und einfacher erlernen, als wenn der Beschwerdeführer einzelunterrichtet wird.