Mit anderen Worten wechselte er vom Unterricht in einer Regelklasse direkt zur Unterrichtsform des Privatunterrichts. Ein über einen Besuchstag hinaus gehender Beschulungsversuch in einer externen separativen Sonderschule wurde nicht durchgeführt; entsprechende Erfahrungswerte in Bezug auf die Entwicklung des Beschwerdeführers in einem solchen Setting konnten folglich nicht gemacht werden. Erst seit dem neuen Zuweisungsentscheid der Dienststelle Volksschulbildung vom 12. März 2014, mittels welchem der Beschwerdeführer für zwei Jahre der Privatschule Z zugewiesen wurde, können erste Erfahrungen gesammelt werden, wie der Beschwerdeführer sich in dieser schulischen Umgebung entwickelt.