Diesem Ziel trägt eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in die Regelschule Rechnung, zumal hierdurch der Kontakt zu nichtbehinderten Gleichaltrigen erleichtert wird, was einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (vgl. BGE 138 I 162 E. 4.2). Ist eine integrative Beschulung wie vorliegend nicht bzw. noch nicht möglich, soll in Berücksichtigung dieses Grundsatzes diejenige Schulform gewählt werden, die dem Unterricht in der Regelklasse am nächsten kommt. Der Beschwerdeführer wurde zuerst integrativ in der Regelklasse unterrichtet (vgl. § 1 lit. c der Sonderschulverordnung).