Ziel ist, behinderte Kinder – soweit dies mit ihren Bedürfnissen und denjenigen der anderen Kinder vereinbar ist – in der Regelklasse zu unterrichten, was nicht ausser Acht gelassen werden darf. Der Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung entspricht denn auch einem Grundgedanken des Behindertengleichstellungsgesetzes: In Art. 1 Abs. 2 BehiG wird als Gesetzeszweck u.a. genannt, es Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.