19 BV – betreut werden kann. Ist dies nicht der Fall, greife die Bestimmung von § 13 der Verordnung über die Sonderschule. Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Ansicht, der Begriff der Verhaltensbehinderung und ihr Schweregrad seien über die Bedürfnisse des Kindes zu definieren und nicht über die Auswirkungen der Schwierigkeiten in der Schule. Denn erst das Verständnis dieser Bedürfnisse erlaube es überhaupt, einen ausreichenden Grundschulunterricht zu definieren.