Uneinigkeit herrscht in Bezug auf die Art der Sonderschulung. Gemäss der Verordnung über die Sonderschulung wird sonderpädagogischer Einzelunterricht auf Anordnung der Dienststelle Volksschulbildung jenen Lernenden erteilt, die wegen ihrer schweren Behinderung oder infolge längerer Krankheit die Sonderschule nicht besuchen können (vgl. Abs. 1). Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hängt die Gewährung von sonderpädagogischem Einzelunterricht von der Schwere der Behinderung ab. Ausschlaggebend sei, ob ein Kind in der Sonderschule ausreichend – das heisst in Übereinstimmung mit Art. 19 BV – betreut werden kann.