Zu betonen ist, dass der Sonderschulbedarf des Beschwerdeführers ausgewiesen und bei sämtlichen Verfahrensbeteiligten unbestritten ist. Die Gründe, die zum Sonderschulunterricht führten, sind mit Blick auf die zu prüfende Rechtsfrage bzw. mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend. Uneinigkeit herrscht in Bezug auf die Art der Sonderschulung.