Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.1 f. mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 5.2. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf sonderpädagogischen Einzelunterricht hat bzw. ob sein Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht ohne sonderpädagogischen Einzelunterricht verletzt ist. 5.2.1. Zu betonen ist, dass der Sonderschulbedarf des Beschwerdeführers ausgewiesen und bei sämtlichen Verfahrensbeteiligten unbestritten ist.