SR 101) vorliege. Bei ihm selbst würde nur der sonderpädagogische Einzelunterricht ausreichenden Grundschulunterricht im Sinn der Bundesverfassung darstellen. 5. 5.1. Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Sie umschreibt damit ein soziales Grundrecht.