Primär sei der Begriff der "Verhaltensbehinderung" und ihr Schweregrad über die Bedürfnisse des Kindes zu definieren und nicht über die Auswirkungen der Schwierigkeiten in der Schule, wie dies die Vorinstanz mache. § 12 der Sonderschulverordnung sei demnach so auszulegen, dass die Sonderschule bei Verhaltensbehinderung für Lernende bestimmt sei, die aufgrund ihrer Behinderung in der Regelschule keinen ausreichenden Grundschulunterricht erhalten würden. Vorausgesetzt sei weiter, dass die Sonderschule die Bedürfnisse des Kindes ausreichend befriedigen könne, ansonsten ein Verstoss gegen Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vorliege.