Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Begriff der "Verhaltensbehinderung" unzutreffend ausgelegt und sei deshalb fälschlicherweise zum Schluss gekommen, er habe keinen Anspruch auf sonderpädagogischen Unterricht. Primär sei der Begriff der "Verhaltensbehinderung" und ihr Schweregrad über die Bedürfnisse des Kindes zu definieren und nicht über die Auswirkungen der Schwierigkeiten in der Schule, wie dies die Vorinstanz mache.