Sonderpädagogischer Einzelunterricht wird gemäss § 13 der Sonderschulverordnung auf Anordnung der Dienststelle Volksschulbildung jenen Lernenden erteilt, die wegen ihrer schweren Behinderung oder infolge längerer Krankheit die Sonderschule nicht besuchen können (Abs. 1). Der sonderpädagogische Einzelunterricht stellt in der Regel eine Auffang- oder Überbrückungsmassnahme dar (Abs. 2). 4. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Begriff der "Verhaltensbehinderung" unzutreffend ausgelegt und sei deshalb fälschlicherweise zum Schluss gekommen, er habe keinen Anspruch auf sonderpädagogischen Unterricht.