| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Gemäss § 7 des Gesetzes über die Volksschulbildung [VBG; SRL Nr. 400a] erfolgt die Sonderschulung integrativ in den Regelklassen oder separativ in den Sonderschulen (Abs. 1). Nach Abs. 2 umfassen Sonderschulen die Sonderkindergärten (lit. a), die kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheime (lit. b) und die privaten Sonderschulen und Sonderschulheime (lit. c). Die Sonderschulung gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung, Erziehung und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung (Abs. 3). Der Regierungsrat regelt die Sonderschulung in einer Verordnung (Abs. 4). Die Verordnung über die Sonderschulung (Sonderschulverordnung;