{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-83_2015-02-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10404", "Checksum": "d4af794963fea12c6e68f51f004ea03d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 83", "2015 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 25.02.2015 7H 14 83 (2015 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht. Begriff der Verhaltensbehinderung. Verhältnis der separativen Sonderbeschulungsformen (externe separative Sonderschule und sonderpädagogischer Einzelunterricht). 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Es liegt deshalb nahe, die einzelnen Sonderschulformen im Sinn eines abgestuften Vorgehens nach dem Grad ihrer Intensität zu prüfen. Vor diesem Hintergrund kann es nur in besonderen Fällen im Interesse des Kindes liegen, aus der Regelklasse genommen und fortan einzeln unterrichtet zu werden, ohne dass vorher eine Beschulung in Form der externen separativen Sonderschulung versucht wurde. Der soziale Austausch und der Umgang mit anderen gleichaltrigen Kindern lassen sich in diesem Umfeld natürlicher und einfacher erlernen, als wenn der Beschwerdeführer einzelunterrichtet wird. Es mag zutreffen, dass der soziale Austausch auch durch seine Freizeitbeschäftigung (heilpädagogisches Reiten) und mit den ihn betreuenden Erwachsenen stattfinden und geübt werden kann. Allerdings scheint die Einbettung in einen Klassenverband für die Verhaltensentwicklung des Beschwerdeführers mit Blick auf den von Fachpersonen festgestellten \"Nachholbedarf im sozial-emotionalen Bereich\" mindestens so geeignet, dies auch mit Blick auf eine allfällig mögliche, spätere Reintegration in die Regelschule. Bis im Sommer 2016 wird er in der Privatschule Z unterrichtet. Es besteht damit genügend Zeit, seine Entwicklung zu beobachten. Gestützt auf die bis dahin gemachten Erfahrungen wird zu gegebener Zeit im Rahmen einer Standortbestimmung von neuem zu prüfen sein, wie der Schulverlauf des Beschwerdeführers für die Schuljahre nach Sommer 2016 aussehen soll. Ohne diese Erfahrungswerte ist sonderpädagogischer Einzelunterricht zum aktuellen Zeitpunkt mit dem Sinn und Zweck des Konzepts für die Sonderschulung des Kantons Luzern (abrufbar unter https://volksschulbildung.lu.ch/-/media/Volksschulbildung/Dokumente, besucht am 11.2.2015) sowie der Bestimmungen der Sonderschulverordnung nicht zu vereinbaren. Insbesondere zeigt der gegenwärtige Besuch der Privatschule Z, dass der Besuch einer Sonderschule gerade möglich ist; gegenteilige Anhaltspunkte sind jedenfalls zur Zeit weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die Chance zu geben, sich im Austausch mit gleichaltrigen Kindern im neuen Umfeld zurechtzufinden. Damit kann offen bleiben, wie eine \"schwere\" Verhaltensbehinderung zu definieren ist. Denn es ist im Sinn des stufenweisen Vorgehens ohnehin zuerst die näher beim Regelklassen-Unterricht liegende Form der externen separativen Sonderschulung zu erproben. Eine Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht im Sinn der erwähnten Rechtsprechung ist mit dem Besuch Privatschule Z nicht auszumachen; vielmehr ist es möglich, dass sich das Lernen im Klassenverband und der gemeinsame Unterricht positiv auf das Verhalten des Beschwerdeführers auswirken und seiner Integration in die Gesellschaft förderlich sind. 5.2.3. Ein solches stufenweises Vorgehen erscheint auch mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit geboten: Jedes Kind ist auf seine Weise einzigartig. Ein standardisierter Unterricht im Klassenverband kann nie jedem einzelnen Kind in idealer Weise gerecht werden. Um dies zu erreichen, wäre eine weitgehende Individualisierung des Unterrichts erforderlich, was aber erhebliche Kosten zur Folge hätte. Dabei stellt sich aus Rechtsgleichheitsgründen die Frage nach der Verteilungsgerechtigkeit. Da staatliche Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, ist eine möglichst rechtsgleiche Verteilung anzustreben; mit der Rechtsgleichheit wäre es nicht vereinbar, ohne sachlichen Grund den einen wesentlich mehr Leistungen zu erbringen als anderen. Es ist zwar gerechtfertigt bzw. geboten, für behinderte Kinder einen höheren Schulungsaufwand zu betreiben als für nichtbehinderte, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen und eine elementare Chancengleichheit herzustellen. Indes wäre es rechtsungleich, den Behinderten mehr als das für sie Erforderliche zu gewähren, wenn die Nichtbehinderten bloss das für sie Erforderliche erhalten. Behinderten Kindern muss nicht ungeachtet von Kostenüberlegungen ein individuell optimiertes Schulangebot zur Verfügung gestellt werden, wenn gleichzeitig für nichtbehinderte Kinder bloss ein standardisiertes, nicht individuell optimiertes Angebot zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGE 138 I 162 E. 4.6.2). Dass beim Beschwerdeführer ein sachlicher Grund vorläge, der es rechtfertigen würde, ihm gestützt auf Art. 19 BV einen Anspruch auf sonderpädagogischen Einzelunterricht einzuräumen, ist nicht ersichtlich. Erst recht nicht, nachdem keine gefestigten Erfahrungswerte mit der externen separativen Sonderschule vorliegen. Dass der Beschwerdeführer vom sonderpädagogischen Einzelunterricht in Bezug auf die schulische Entwicklung überdurchschnittlich profitieren könnte, mag zutreffen. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist die optimalste Form der Beschulung von Art. 19 BV jedoch nicht gedeckt. 5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die externe separative Sonderschulung den Anspruch des Beschwerdeführers auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV nicht verletzt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf sonderpädagogischen Einzelunterricht hat. Insbesondere liegt darin keine Verletzung internationaler Abkommen über den Schutz der Rechte von Kindern, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden, vielmehr kann auf die sorgfältig begründeten"}