{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-83_2015-02-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10404", "Checksum": "d4af794963fea12c6e68f51f004ea03d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 83", "2015 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 25.02.2015 7H 14 83 (2015 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht. Begriff der Verhaltensbehinderung. Verhältnis der separativen Sonderbeschulungsformen (externe separative Sonderschule und sonderpädagogischer Einzelunterricht). 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Anspruch auf sonderpädagogischen Unterricht wegen fehlender Erfahrungswerte in einer externen separativen Sonderschule i.c. verneint. | Art. 19 BV; § 7 VBG; Sonderschulverordnung. | Bildung\n\n Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.1 f. mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 5.2. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf sonderpädagogischen Einzelunterricht hat bzw. ob sein Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht ohne sonderpädagogischen Einzelunterricht verletzt ist. 5.2.1. Zu betonen ist, dass der Sonderschulbedarf des Beschwerdeführers ausgewiesen und bei sämtlichen Verfahrensbeteiligten unbestritten ist. Die Gründe, die zum Sonderschulunterricht führten, sind mit Blick auf die zu prüfende Rechtsfrage bzw. mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend. Uneinigkeit herrscht in Bezug auf die Art der Sonderschulung. Gemäss der Verordnung über die Sonderschulung wird sonderpädagogischer Einzelunterricht auf Anordnung der Dienststelle Volksschulbildung jenen Lernenden erteilt, die wegen ihrer schweren Behinderung oder infolge längerer Krankheit die Sonderschule nicht besuchen können (vgl. Abs. 1). Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hängt die Gewährung von sonderpädagogischem Einzelunterricht von der Schwere der Behinderung ab. Ausschlaggebend sei, ob ein Kind in der Sonderschule ausreichend – das heisst in Übereinstimmung mit Art. 19 BV – betreut werden kann. Ist dies nicht der Fall, greife die Bestimmung von § 13 der Verordnung über die Sonderschule. Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Ansicht, der Begriff der Verhaltensbehinderung und ihr Schweregrad seien über die Bedürfnisse des Kindes zu definieren und nicht über die Auswirkungen der Schwierigkeiten in der Schule. Denn erst das Verständnis dieser Bedürfnisse erlaube es überhaupt, einen ausreichenden Grundschulunterricht zu definieren. Dazu gehöre auch, die Art der Schwierigkeiten nach wissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und daraus Erkenntnisse abzuleiten, sowie die Vorgänge in einer laufenden Schulform ehrlich zu reflektieren und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. 5.2.2. Diese verschiedenen Auffassungen machen deutlich, dass in Bezug auf die Frage, wie ein Kind sonderbeschult werden soll – integrativ oder separativ und wenn separativ ob in einer Sonderschule oder im Rahmen sonderpädagogischen Einzelunterrichts – nicht abstrakt oder anhand von \"wissenschaftlichen Kriterien\" entschieden werden kann. Jedes Kind ist einzigartig und kann selbst bei gleichartiger Behinderung unterschiedlich auf die verschiedenen Sonderschularten reagieren. Ziel ist, behinderte Kinder – soweit dies mit ihren Bedürfnissen und denjenigen der anderen Kinder vereinbar ist – in der Regelklasse zu unterrichten, was nicht ausser Acht gelassen werden darf. Der Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung entspricht denn auch einem Grundgedanken des Behindertengleichstellungsgesetzes: In Art. 1 Abs. 2 BehiG wird als Gesetzeszweck u.a. genannt, es Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Diesem Ziel trägt eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in die Regelschule Rechnung, zumal hierdurch der Kontakt zu nichtbehinderten Gleichaltrigen erleichtert wird, was einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (vgl. BGE 138 I 162 E. 4.2). Ist eine integrative Beschulung wie vorliegend nicht bzw. noch nicht möglich, soll in Berücksichtigung dieses Grundsatzes diejenige Schulform gewählt werden, die dem Unterricht in der Regelklasse am nächsten kommt. Der Beschwerdeführer wurde zuerst integrativ in der Regelklasse unterrichtet (vgl. § 1 lit. c der Sonderschulverordnung). Nachdem festgestanden hatte, dass diese Art der Sonderbeschulung nicht die erwünschte Wirkung auf dessen Entwicklung und seinen sozialen sowie schulischen Fortschritt hatte, wurde der Beschwerdeführer aus der Schule genommen und während rund eineinhalb Jahren privat unterrichtet; zuerst ein halbes Schuljahr durch seine Mutter und dann mehrheitlich durch eine Heilpädagogin (Die Mutter unterrichtete den Beschwerdeführer in den Fächern Englisch, Musik und Sport). Mit anderen Worten wechselte er vom Unterricht in einer Regelklasse direkt zur Unterrichtsform des Privatunterrichts. Ein über einen Besuchstag hinaus gehender Beschulungsversuch in einer externen separativen Sonderschule wurde nicht durchgeführt; entsprechende Erfahrungswerte in Bezug auf die Entwicklung des Beschwerdeführers in einem solchen Setting konnten folglich nicht gemacht werden. Erst seit dem neuen Zuweisungsentscheid der Dienststelle Volksschulbildung vom 12. März 2014, mittels welchem der Beschwerdeführer für zwei Jahre der Privatschule Z zugewiesen wurde, können erste Erfahrungen gesammelt werden, wie der Beschwerdeführer sich in dieser schulischen Umgebung entwickelt. Die externe separative Sonderschulung ist die nächst intensivere Form der Sonderbeschulung nach dem integrativen Unterricht in der Regelklasse. Demgegenüber handelt es sich beim sonderpädagogischen Einzelunterricht um diejenige Form des Sonderschulunterrichts, die gemäss dem Verordnungstext nur dann als Auffang- oder Überbrückungsmassnahme greifen soll, wenn die Sonderschule namentlich wegen einer \"schweren\" Behinderung nicht besucht werden kann (vgl. § 13 Abs. 1"}