{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-83_2015-02-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10404", "Checksum": "d4af794963fea12c6e68f51f004ea03d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 83", "2015 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 25.02.2015 7H 14 83 (2015 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht. Begriff der Verhaltensbehinderung. Verhältnis der separativen Sonderbeschulungsformen (externe separative Sonderschule und sonderpädagogischer Einzelunterricht). 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Gemäss § 7 des Gesetzes über die Volksschulbildung [VBG; SRL Nr. 400a] erfolgt die Sonderschulung integrativ in den Regelklassen oder separativ in den Sonderschulen (Abs. 1). Nach Abs. 2 umfassen Sonderschulen die Sonderkindergärten (lit. a), die kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheime (lit. b) und die privaten Sonderschulen und Sonderschulheime (lit. c). Die Sonderschulung gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung, Erziehung und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung (Abs. 3). Der Regierungsrat regelt die Sonderschulung in einer Verordnung (Abs. 4). Die Verordnung über die Sonderschulung (Sonderschulverordnung; SRL Nr. 409) sieht in § 1 als Sonderschulung vor die heilpädagogische Früherziehung (lit. a), den Unterricht und pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Sonderschulen (lit. b), die integrative Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Regelklassen (lit. c), sowie den sonderpädagogischen Einzelunterricht und psychotherapeutische Massnahmen (lit. d). Die Sonderschulung bei Verhaltensbehinderung ist für Lernende bestimmt, die in der Lern- und Sozialentwicklung und im Verhalten vorübergehend oder dauernd so beeinträchtigt sind, dass sie den Unterricht in der Regelklasse nicht besuchen können (§ 12 Sonderschulverordnung). Sonderpädagogischer Einzelunterricht wird gemäss § 13 der Sonderschulverordnung auf Anordnung der Dienststelle Volksschulbildung jenen Lernenden erteilt, die wegen ihrer schweren Behinderung oder infolge längerer Krankheit die Sonderschule nicht besuchen können (Abs. 1). Der sonderpädagogische Einzelunterricht stellt in der Regel eine Auffang- oder Überbrückungsmassnahme dar (Abs. 2). 4. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Begriff der \"Verhaltensbehinderung\" unzutreffend ausgelegt und sei deshalb fälschlicherweise zum Schluss gekommen, er habe keinen Anspruch auf sonderpädagogischen Unterricht. Primär sei der Begriff der \"Verhaltensbehinderung\" und ihr Schweregrad über die Bedürfnisse des Kindes zu definieren und nicht über die Auswirkungen der Schwierigkeiten in der Schule, wie dies die Vorinstanz mache. § 12 der Sonderschulverordnung sei demnach so auszulegen, dass die Sonderschule bei Verhaltensbehinderung für Lernende bestimmt sei, die aufgrund ihrer Behinderung in der Regelschule keinen ausreichenden Grundschulunterricht erhalten würden. Vorausgesetzt sei weiter, dass die Sonderschule die Bedürfnisse des Kindes ausreichend befriedigen könne, ansonsten ein Verstoss gegen Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vorliege. Bei ihm selbst würde nur der sonderpädagogische Einzelunterricht ausreichenden Grundschulunterricht im Sinn der Bundesverfassung darstellen. 5. 5.1. Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Sie umschreibt damit ein soziales Grundrecht. \"Schulpflichtige\" in diesem Sinn und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I. Die Schulhoheit liegt bei den Kantonen (Art. 62 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 3 BV). Sie haben in organisatorischer, fachlicher und finanzieller Hinsicht für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BV). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (so Art. 62 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BV). Aus dem Blickwinkel der Schulpflichtigen verbriefen die Art. 19 und 62 BV ein \"Pflichtrecht\": Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber. Dies begründet ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen. Ergänzend zur Regelschule (Art. 62 Abs. 2 BV) obliegt den Kantonen eine vergleichbare Pflicht zum Betrieb der erforderlichen Sonderschule. Gemäss Art. 62 Abs. 3 BV haben die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen. Auf Gesetzesstufe ergibt sich dasselbe aus Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3). Danach sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (BGE 140 I 153 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Im Rahmen dieser Grundsätze haben die Kantone einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Das gilt auch für die Sonderschulung. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen"}