Gemäss der unwidersprochenen Darstellung des Gemeinderats wurde der fragliche Entscheid vom 17. November 1995 der Beschwerdeführerin am 12. März 2014 zugestellt. Sie war somit rechtzeitig noch vor Ablauf der am 17. März 2014 endenden Beschwerdefrist im Besitz dieses Entscheids, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 8. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und daher abzuweisen ist. Dementsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). |