Daraus eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ableiten zu wollen, weil heute die Schweinescheune nicht bewilligt werden kann, ist verfehlt. 7. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihr die im angefochtenen Entscheid erwähnte Verfügung des Raumplanungsamts vom 17. November 1995 trotz Aufforderung zur Edition sämtlicher Akten anfänglich nicht zugestellt worden sei. Daher sei eine korrekte Beschwerdeführung erschwert gewesen. Gemäss der unwidersprochenen Darstellung des Gemeinderats wurde der fragliche Entscheid vom 17. November 1995 der Beschwerdeführerin am 12. März 2014 zugestellt.