Denn Gegenstand dieses Schreibens war die Frage, ob die stillgelegte Schweinescheune in einen Gewerbe- und Lagerraum umgenutzt werden kann, wie dies die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 25. Mai 2001 beantragt hatte. Es ging somit lediglich um die Bezeichnung der früheren Verwendung des Gebäudes, ohne damit eine rechtliche Qualifikation des heutigen rechtlichen Zustands vorzunehmen. Daraus eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ableiten zu wollen, weil heute die Schweinescheune nicht bewilligt werden kann, ist verfehlt.