Die Verfügung stellt demnach keine konkrete Zusage dar, dass das Gebäude nach Ablauf der Frist von 20 Jahren wiederum als Schweinezucht- und Maststall genutzt werden kann. Weiter ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach das damalige Raumplanungsamt im Schreiben vom 3. Juli 2001 zwei Mal das Wort "Schweinescheune" verwendet hat, unbehelflich. Denn Gegenstand dieses Schreibens war die Frage, ob die stillgelegte Schweinescheune in einen Gewerbe- und Lagerraum umgenutzt werden kann, wie dies die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 25. Mai 2001 beantragt hatte.