Die Stilllegungsverfügung ist ihrem Wesen nach eine reine Beitragsverfügung, weil für die freiwillige Stilllegung eines Betriebs mit einem Überbestand von Tieren unter bestimmen Auflagen (Nutzungsverbot für die Haltung bestimmter Tiere, Anmerkung im Grundbuch, Entfernung der Stalleinrichtungen) Subventionen ausgerichtet werden. Es wurde somit lediglich über die Höhe des Beitrags und die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen entschieden, nicht aber über die künftige Nutzung des Gebäudes (BGE 113 Ib 303 E. 2b). Die Verfügung stellt demnach keine konkrete Zusage dar, dass das Gebäude nach Ablauf der Frist von 20 Jahren wiederum als Schweinezucht- und Maststall genutzt werden kann.