Somit fehlt bereits die Voraussetzung, dass die Auskunft von der zuständigen Behörde stammen muss. Zum anderen wird mit der Stilllegung des Schweinezucht- und Maststalls des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin nicht zugleich über die zonengerechte Nutzung des Stallgebäudes entschieden. Die Stilllegungsverfügung ist ihrem Wesen nach eine reine Beitragsverfügung, weil für die freiwillige Stilllegung eines Betriebs mit einem Überbestand von Tieren unter bestimmen Auflagen (Nutzungsverbot für die Haltung bestimmter Tiere, Anmerkung im Grundbuch, Entfernung der Stalleinrichtungen) Subventionen ausgerichtet werden.