137 II 182 E. 3.6.2, 118 Ia 245 E. 4b, 117 Ia 285 E. 2b) 6.3. Soweit die Beschwerdeführerin aus der Stilllegungsverfügung eine behördliche Zusicherung für die Weiterverwendung des Gebäudes nach Ablauf der darin enthaltenen Frist erblicken will, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen stammt die Stilllegungsverfügung vom 30. August 1993 vom Bundesamt für Landwirtschaft und nicht von der für Bauten ausserhalb der Bauzonen zuständigen Dienststelle rawi (resp. dem damaligen Raumplanungsamt). Somit fehlt bereits die Voraussetzung, dass die Auskunft von der zuständigen Behörde stammen muss.