Mit Ablauf der Stilllegung am 28. Oktober 2013 lebe der ursprüngliche Nutzungszweck wieder auf. Dass das Gebäude nach der befristeten Stilllegung wieder seiner ursprünglichen Nutzung zugeführt werden solle, liege in der Natur der Sache. Andernfalls wäre die Befristung als solche nicht sachdienlich. Sie, die Beschwerdeführerin, sei aufgrund der Befristung gutgläubig davon ausgegangen, dass die Schweinscheune nach Ablauf der Frist wieder als solche genutzt werden könne. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die Dienststelle rawi in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2001 explizit von einer Schweinescheune spreche, nunmehr aber eine solche Nutzung ablehne.