E. 3c, 117 Ib 270 E. 4a, 118 Ib 17 E. 2b). Ebenso wenig kann vorliegend von einer sogenannten "inneren Aufstockung" gesprochen werden, die einem überwiegend bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb dient, denn die Beschwerdeführerin führt gar keinen solchen Betrieb. Das Vorhaben der Beschwerdeführerin kann daher auch in Anwendung von Art. 24 RPG nicht bewilligt werden. 6. 6.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Stilllegungsverfügung vom 30. August 1993 habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Mit Ablauf der Stilllegung am 28. Oktober 2013 lebe der ursprüngliche Nutzungszweck wieder auf.