In diesem Sinn können nicht zonenkonforme Bauten, die einem Landwirtschaftsbetrieb dienen und zu dessen Sicherung notwendig sind, unter gewissen Voraussetzungen ausserhalb der Bauzonen als standortgebunden anerkannt werden. Die Standortgebundenheit ist im Einzelfall je nach Art und Grösse des herkömmlichen Landwirtschaftsbetriebs und des in Frage stehenden bodenunabhängigen Betriebsteils sowie nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen (BGE 117 Ib 379 E. 3a). Der Sonderfall der betriebswirtschaftlichen Standortgebundenheit, die sogenannte innere Aufstockung, ist vom Gesetzgeber 1998 in Art.