Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, ihr Bauvorhaben erfülle die Voraussetzungen von Art. 24 RPG. Die Schweinehaltung sei an einem Standort ausserhalb der Bauzone bzw. in der Landwirtschaftszone wegen der damit verbundenen Emissionen vorteilhafter, weshalb die relative Standortgebundenheit zu bejahen sei. Zudem falle ihr privates Interesse überaus stark ins Gewicht, da sie stets davon ausgegangen sei und auch davon habe ausgehen dürfen, dass die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung nach Ablauf der befristeten Stilllegungszeit wieder aufgenommen werden könne. 5.2. Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit.