Diese Bestimmung gilt weder für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude noch für Lagerräume, sondern für bestehende aktive Gewerbebetriebe. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren, es sei festzustellen, dass die frühere Nutzung nach Ablauf der Stilllegungszeit weiterhin möglich sei, einzugehen; denn die Bestandesgarantie greift vorliegend gerade nicht. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, ihr Bauvorhaben erfülle die Voraussetzungen von Art.