RPG betrifft somit nicht landwirtschaftliche Bauten, diese sind nicht "gewerblich" im Sinn dieser Bestimmung (VLP, Textvorlage für eine Revision des Raumplanungsgesetzes, in Raum & Umwelt, März 1989, S. 27). 4.3. Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich aus diesen Erwägungen Folgendes: Geht man vom ursprünglichen Mastschweinestall aus, wie er von 1967 bis 1993 betrieben wurde, so kommt Art. 37a RPG nicht zur Anwendung, da es sich bei der fraglichen Schweinescheune um ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude gehandelt hat und nicht um eine Gewerbebaute. Denn ihr Zweck war landwirtschaftlicher Natur, nämlich die Aufzucht und/oder Mast von Schweinen.