RPG den bestehenden Gewerbebetrieben ausserhalb der Gewerbezone die nötige Flexibilität für Modernisierungen und Umstrukturierungen einräumen wollen, um deren Konkurrenzfähigkeit zu sichern und eine Fortführung des Betriebs durch die nächste Generation zu ermöglichen; Art. 37a RPG bezwecke somit die Erhaltung von Gewerbebetrieben ausserhalb der Bauzonen und sei deshalb auf bestehende aktive Gewerbebetriebe zugeschnitten. Die gewerbliche Baute müsse daher einen eigenständigen Betrieb oder zumindest einen wesentlichen Betriebsteil eines bestehenden Betriebs beherbergen (BGer-Urteil 1A.186/2004 vom 12.5.2005 E. 5.2). Der Gesetzgeber habe mit Art.