Vom Sinn und Zweck her kann sich Art. 37a RPG allerdings nur auf Bauten und Anlagen eines nichtlandwirtschaftlichen Gewerbes beziehen (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 37a RPG N 3). Auch das Bundesgericht kam gestützt auf die Materialien zum Ergebnis, der Gesetzgeber habe mit Art. 37a RPG den bestehenden Gewerbebetrieben ausserhalb der Gewerbezone die nötige Flexibilität für Modernisierungen und Umstrukturierungen einräumen wollen, um deren Konkurrenzfähigkeit zu sichern und eine Fortführung des Betriebs durch die nächste Generation zu ermöglichen;