RPG ist auch die Bestimmung von Art. 37a RPG nur auf Bauten und Anlagen anwendbar, die ausserhalb der Bauzonen liegen und die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Im Übrigen ist der Anwendungsbereich von Art. 37a RPG aber in mehrfacher Hinsicht gegenüber dem Grundtatbestand von Art. 24c RPG abzugrenzen. Zunächst gilt Art. 37a RPG nur für gewerbliche Bauten und Anlagen. Zwar unterscheidet der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zwischen landwirtschaftlichen und anderen Gewerben. Vom Sinn und Zweck her kann sich Art.