4.2. Gemäss Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblicher Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen können bewilligt werden, wenn die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist, wenn keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen und wenn die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (Art. 43 Abs. 1 lit. a - c RPV). Die Bestimmungen von Art. 37a RPG und Art.