Es sei nicht einzusehen und widerspreche der Rechtssicherheit, wenn die gewerbliche Nutzung nunmehr dennoch verneint werde. Ebenso seien die vorgebrachten befürchteten erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nicht näher umschrieben. Landwirtschaftliche oder landwirtschaftsnahe Nutzungen wie die Schweinehaltung sollten mit ihren teilweise unvermeidlichen Emissionen (Lärm, Luft etc.) in der Landwirtschaftszone betrieben werden. Mit ihrer Argumentation bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). 4.2. Gemäss Art.