Diese rechtlichen Einschätzungen treffen zu und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Weitere Überlegungen dazu erübrigen sich deshalb. Indessen erachtet die Beschwerdeführerin eine Bewilligung nach Art. 37a resp. Art. 24 RPG als zulässig. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit den Entscheiden des Gemeinderats vom 22. Dezember 1995 und des Raumplanungsamts vom 17. November 1995 sei eine gewerbliche Nutzung (Lager- und Ausstellungsraum für Velo und Motos) explizit ermöglicht worden. Es sei nicht einzusehen und widerspreche der Rechtssicherheit, wenn die gewerbliche Nutzung nunmehr dennoch verneint werde.