RPG bewilligt werden kann. Dazu hält die Dienststelle rawi in ihrem Entscheid fest, da es sich beim projektierten Bauvorhaben um keinen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb, um kein ehemaliges landwirtschaftliches Wohnhaus und um keine hobbymässige Tierhaltung handle, sei eine Bewilligung nach den Art. 24b, 24c und 24d Abs. 1 RPG nicht möglich. Auch gestützt auf Art. 24a RPG könne keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, da mit der beabsichtigen Zweckänderung bauliche Massnahmen verbunden seien und zudem erhebliche zusätzliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen würden. Diese rechtlichen Einschätzungen treffen zu und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.