Mit Entscheid vom 22. November 2013 verweigerte die Dienststelle rawi für das Bauvorhaben die raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24a, 37a und 24 RPG, weshalb auch die Gemeinde X das Baubewilligungsgesuch am 24. Februar 2014 abwies. Es geht somit um die Umnutzung eines Lager- und Ausstellungsgebäudes in ein allein stehendes landwirtschaftliches Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone. 3. Bei einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist nach der Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG ist und ihm demnach eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden kann.