Nachdem im Jahre 2001 das Raumplanungsamt die notwendige Bewilligung für ein erstes Gesuch um Umnutzung der Schweinescheune in einen Gewerbe- und Lagerraum nicht in Aussicht stellen konnte, erklärte der Gemeinderat X das Gesuch als erledigt (Entscheid vom 6.11.2001). Am 3. April 2013 schliesslich reichte die Beschwerdeführerin das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Wiederaufnahme des Mastschweinebetriebs mit 430 Tieren und um Bewilligung der dazugehörigen baulichen Einrichtungen ein. Mit Entscheid vom 22. November 2013 verweigerte die Dienststelle rawi für das Bauvorhaben die raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungen nach Art.