In der Folge bewilligte auch der Gemeinderat X diese Umnutzung (Baubewilligung vom 22.12.1995). Anlässlich einer konkursrechtlichen Grundstückversteigerung erwarb die Beschwerdeführerin das Grundstück mit der Schweinescheune, wobei der Konkursverwalter bekannt gab, dass die Liegenschaft als Lagerhalle verwendet werde. Nachdem im Jahre 2001 das Raumplanungsamt die notwendige Bewilligung für ein erstes Gesuch um Umnutzung der Schweinescheune in einen Gewerbe- und Lagerraum nicht in Aussicht stellen konnte, erklärte der Gemeinderat X das Gesuch als erledigt (Entscheid vom 6.11.2001).