Diese war mit der Auflage verbunden, dass während 20 Stilllegungsjahren keine bewilligungspflichtigen Tiere mehr gehalten werden dürfen (Stilllegungsverfügung vom 30.8.1993). Auf sein Gesuch hin erteilte das damalige Raumplanungsamt A die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach dem damals gültigen § 181 PBG für die Umnutzung der Schweinescheune in einen Lager- und Ausstellungsraum für Velos und Motos (Entscheid vom 17.11.1995). In der Folge bewilligte auch der Gemeinderat X diese Umnutzung (Baubewilligung vom 22.12.1995).